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Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
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Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können die allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen. Voraussetzung ist, dass die zuständige Stelle den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Ihres Kindes feststellt.
ist das für Ihren Wohnort zuständige Staatliche Schulamt
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Das Staatliche Schulamt beauftragt eine sonderpädagogische Lehrkraft mit einem sonderpädagogischen Gutachten. In diesem sollen auch die Überlegungen der Eltern zum passenden Schulangebot für ihr Kind aufgenommen werden.
Ist das Gutachten erstellt, teilt das zuständige Staatliche Schulamt den Eltern das Ergebnis mit und informiert sie, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht.
Lehnt die Schulaufsichtsbehörde die Anspruchsfeststellung ab, gibt sie ihre Entscheidung den Erziehungsberechtigten unter Angabe der Gründe bekannt.
Besteht ein Anspruch, können die Eltern wählen, ob ihr Kind in einem inklusiven Bildungsangebot in der allgemeinen Schule oder in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) unterrichtet werden soll. Sie werden vom zuständigen Staatlichen Schulamt zu den möglichen Lernorten eingehend beraten und über die weiteren Verfahrensschritte nach Ausübung des Wahlrechts informiert.
Im Verfahren über eine wiederholte Feststellung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot soll der Antrag dem zuständigen Staatlichen Schulamt bis zum 1. Dezember des Schuljahres, in dem die Anspruchsfeststellung enden wird, vorgelegt werden.
Bitte wenden Sie sich dazu an das für Ihren Wohnort zuständige Staatliche Schulamt.
keine
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