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Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind Bürgerinnen und Bürger, die am Gerichtsverfahren teilnehmen.
Werden Sie als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter ausgewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich.
Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter sollen Sie Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus Ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen.
Für Sie gelten dieselben Grundsätze wie für Berufsrichterinnen und Berufsrichter:
Jede Kammer des Sozialgerichts ist mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder ehrenamtlichen Richtern besetzt.
In Baden-Württemberg gibt es Sozialgerichte in Freiburg, Heilbronn, Karlsruhe, Konstanz, Mannheim, Reutlingen, Stuttgart und Ulm.
Die Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart werden durch Senate getroffen, die folgendermaßen besetzt sind:
Das gilt auch für die Senate beim Bundessozialgericht in Kassel.
Bei jedem Sozialgericht, Landessozialgericht und beim Bundessozialgericht wird ein Ausschuss der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gebildet.
Dieser Ausschuss wird angehört vor:
Voraussetzungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter sind:
Hinweis: Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Versicherten kann auch sein,
Ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber können zum Beispiel sein:
Von dem Amt ausgeschlossen ist, wer
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.
Sie werden aufgrund von Vorschlagslisten als ehrenamtliche Richterin oder als ehrenamtlicher Richter berufen. Diese Listen werden von den dazu berechtigten Einrichtungen (zum Beispiel Verbänden oder Kammern) erstellt.
Die Einrichtungen entscheiden selbständig darüber, wen sie auf die Vorschlagsliste setzen.
Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Zeit können Sie erneut berufen werden. Dies ist zulässig und in der Praxis die Regel.
Sie können die Übernahme des Amtes ausnahmsweise ablehnen. Dazu ist berechtigt, wer
Die Neutralität und Unparteilichkeit des Gerichts soll gewahrt bleiben und Interessenkollisionen vermieden werden. Daher können beispielsweise folgende Personen nicht ehrenamtliche Richterinnen oder Richter in Kammern oder Senaten sein, die über Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsgebiet entscheiden:
keine
keine
keine
Als ehrenamtliche Richterinnen oder ehrenamtlicher Richter erhalten Sie für Ihre Tätigkeit eine Entschädigung.
Diese umfasst:
Leitfaden für ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Sozialgerichtsbarkeit - ausführliche Informationen zu Berufung und Rechtsstellung als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
30.04.2024 Justizministerium Baden-Württemberg