Lebenslagen
Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
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Mit der Aufnahme eines Pflegekindes entsteht für Sie eine Aufsichtspflicht, das heisst, Sie müssen
Der Umfang der Aufsichtspflicht richtet sich nach dem Alter und dem Entwicklungsstand des Kindes. Wie leibliche Eltern auch, müssen Sie das Kind nicht ununterbrochen beaufsichtigen. Durch gewisse Freiräume geben Sie ihm die Möglichkeit zur eigenen Entfaltung und zu individuellen Erfahrungen. Sie sollten sich aber einen Überblick über das Tun des Kindes verschaffen und es in altersgerechter Weise über mögliche Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen aufklären.
Wenn Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen und es infolgedessen zu Personen- oder Sachschäden kommt, haften Sie alleine für das Kind. Sie können die Aufsichtspflicht zeitlich begrenzt auf andere Personen übertragen (Verwandte, Babysitter). Allerdings müssen Sie sich davon überzeugen, dass diese von den Betreffenden in angemessener Weise wahrgenommen werden kann.
In Bezug auf Versicherungen gelten für das Pflegekind in der Regel die gleichen Maßstäbe wie für ein leibliches Kind.
Einige Jugendämter versichern die Pflegekinder durch eine sogenannte "Sammelhaftpflichtversicherung" für Schäden, die durch das Kind in der Pflegefamilie entstehen. Informieren Sie sich bei Ihrem zuständigen Jugendamt, ob eine solche Versicherung auch für Sie infrage kommt. Hier sollten Sie auch klären, ob weitere Risiken versichert werden sollten (z. B. eine Unfallversicherung für das Pflegekind).
25.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg