Lebenslagen
Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
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Wenn Sie ein oder mehrere Tiere halten möchten, sollten Sie zuerst sicher sein, dass Sie die Rechtsvorschriften einhalten und den Tieren eine artgemäße Unterbringung, Pflege und Beschäftigung bieten können.
Neben dem Tierschutzgesetz gibt es aber noch weitere Vorschriften, die Sie beachten müssen.
Haftung
Die Tierhalterhaftung ist eine Gefährdungshaftung. Das heißt die Tierhalterin oder der Tierhalter haftet auch für Schäden, die ihr beziehungsweise sein Tier verursacht hat, wenn sie beziehungsweise ihn selbst daran keine Schuld trifft.
Beispiel:
Ein Pferd wird durch ein lautes Geräusch aufgeschreckt, geht durch und beschädigt ein Auto.
Als tierhaltende Person können Sie nichts für den Unfall. Das Pferd hat unberechenbar reagiert.
Sie müssen den Schaden aber trotzdem bezahlen.
Hinweis: Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss nicht unbedingt die Eigentümerin oder der Eigentümer des Tieres sein. Auch wenn Sie vorübergehend ein Tier aufnehmen, das einer anderen Person gehört, können Sie als Tierhalterin oder Tierhalter gelten, wenn Sie die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier haben.
Diese Gefährdungshaftung gilt allerdings nur für Halter von Tieren, die zum privaten Vergnügen gehalten werden, zum Beispiel Katzen, Kaninchen, Reitpferde.
Bei Nutztieren haften Sie als Tierhalterin oder Tierhalter nicht, wenn Sie bei der Beaufsichtigung des Tieres die Sorgfaltspflicht beachtet haben.
Als Nutztiere gelten Tiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt der Tierhalterin oder des Tierhalters dienen, zum Beispiel Kühe.
Unter Umständen können auch Hunde als Nutztiere gelten, zum Beispiel Wachhunde.
Im Streitfall müssen Sie aber vor Gericht nachweisen, dass ein Tier wirklich als Nutztier gehalten wird und dass Sie als tierhaltende Person alle Sorgfaltsanforderungen erfüllt haben.
Tipp: Da die Tierhalterhaftung in der Höhe nicht begrenzt ist und nicht nur Schadenersatz, sondern auch Schmerzensgeld geleistet werden muss, sollten Sie für Ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Versicherungen
Die wichtigste Versicherung, die jede Tierhalterin oder jeder Tierhalter abschließen sollte, ist eine Haftpflichtversicherung.
Kleine Heimtiere wie zum Beispiel Kaninchen, Vögel und eventuell auch Katzen werden üblicherweise von normalen Privathaftpflichtversicherungen mit erfasst.
Für größere Tiere wie zum Beispiel Hunde und Pferde sollten Sie auf jeden Fall eine besondere Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherungsunternehmen, welche Versicherung für Sie und Ihr Tier geeignet ist.
Manche Versicherungsgesellschaften bieten auch Krankenversicherungen für Tiere an.
Da solche Angebote häufig zahlreiche einschränkende Klauseln enthalten, sollten Sie hier genau prüfen, ob so etwas für Sie in Frage kommt.
Nachbarrecht
Tiere sind oft ein Grund für Nachbarschaftsstreitigkeiten. Grundsätzlich müssen Sie Tiere so halten, dass die Nachbarschaft weder durch Geruch noch durch Tierlärm unzumutbar gestört wird.
Ab wann Geruch oder Lärm unzumutbar werden, hängt von vielen Faktoren ab.
Beispiele:
Im Einzelfall sind derartige Streitfälle häufig nur vor Gericht zu klären.
Ein besonderes Streitobjekt sind oft Katzen, die das Grundstück des Nachbarn auf ihren Streifzügen durchqueren.
In der Regel gilt das nachbarrechtliche Gemeinschaftsverhältnis. Das heißt, Grundstücksbesitzer müssen in Wohngebieten eine oder zwei Katzen ihres Nachbarn dulden.
Diese Pflicht endet aber, sobald die Katze auf dem Grundstück Schaden verursacht oder ihre Anwesenheit auf andere Weise unzumutbar wird, zum Beispiel wenn die Katze Beete durchwühlt oder dort regelmäßig ihren Kot absetzt)
Vor Gericht muss aber bewiesen werden, dass es tatsächlich die Katze des Nachbarn ist, welche die Beeinträchtigung verursacht.
Tierhaltung in Eigentums- und Mietwohnungen
Wenn Sie ein Tier in einer Wohnung halten möchten, müssen Sie zuerst klären, ob Sie dazu berechtigt sind.
Wenn Sie Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer sind, dürfen Sie in der Regel ein Heimtier halten, solange Sie damit nicht die anderen Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer stören.
Bei Wohnanlagen mit Eigentumswohnungen kann die Eigentümerversammlung Einschränkungen der Tierhaltung vereinbaren oder beschließen, zum Beispiel, dass nur eine gewisse Anzahl von Tieren gehalten werden darf oder dass Hunde im Hausbereich nur angeleint ausgeführt werden dürfen.
Dies erfolgt meist in der Hausordnung.
Auch generelle Verbote etwa der Hundehaltung kann die Eigentümerversammlung beschließen, nicht aber ein generelles Verbot der Tierhaltung an sich.
Bei Mietwohnungen kann es vier Fälle geben:
Ist die Tierhaltung im Individualmietvertrag ausdrücklich verboten und halten Sie dennoch ein Tier, kann die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter auf Unterlassung klagen.
Wenn Sie wiederholt gegen das Tierhaltungsverbot verstoßen, darf er Ihnen unter bestimmten Umständen auch kündigen.
Wenn die Haltung von Tieren zustimmungsbedürftig ist, bleibt es der Vermieterin beziehungsweise dem Vermieter überlassen, ob er Ihnen die Zustimmung gibt oder nicht.
Entscheidend wird sein, ob die Vermieterin oder der Vermieter oder andere Mieterinnen und Mieter durch das Tier beeinträchtigt werden oder ob die Vermieterin beziehungsweise der Vermieter anderen Mieterinnen und Mietern die Haltung von ähnlichen Tieren bereits erlaubt oder verboten hat.
Hinweis: Die Haltung von Kleintieren .wie Fischen und Wellensittichen zählt zum allgemeinen Mietgebrauch einer Wohnung und muss nicht besonders von der Vermieterin oder vom Vermieter genehmigt werden.
Steuerrecht
Halterinnen und Halter von Hunden müssen an die Wohngemeinde Hundesteuer zahlen. Diese ist nicht nur von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich hoch, sondern kann auch für bestimmte Rassen, zum Beispiel solche, die als Kampfhunde gelten, höher sein als für andere.
Fundrecht
Fundtiere gelten als Fundsachen. Für solche Tiere sind, wie für andere gefundene Gegenstände, in der Regel die Fundämter oder Fundstellen der Gemeinden zuständig.
13.03.2023 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz und das Justizministerium Baden-Württemberg