Lebenslagen

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Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die Rentenversicherungsträger erbringen im Rahmen der medizinischen Rehabilitation Leistungen - mit Ausnahme der Früherkennung und Frühförderung für Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX). Kann das Entstehen einer Behinderung nicht durch Vorsorgemaßnahmen und Maßnahmen der Frühförderung vermieden werden oder tritt eine Behinderung plötzlich ein, stehen medizinische Leistungen zur Rehabilitation im Vordergrund.

Für den Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist erforderlich, dass:

  • keine Ausschlussgründe bestehen
  • die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind
  • die persönlichen Voraussetzungen vorliegen

Einzelleistungen zur medizinischen Rehabilitation sind insbesondere:

 

Ärztliche Behandlung

Im Krankenhaus finden die Akutbehandlung und Maßnahmen der Frührehabilitation statt. Sofern spezielle Maßnahmen erforderlich sind, kommen Einrichtungen für medizinische Leistungen zur Rehabilitation in Betracht. Diese Rehabilitationskliniken sind auf die Behandlung bestimmter Krankheiten oder Krankheitsgruppen spezialisiert.

 

Heilmittel

Heilmittel unterscheiden sich von den Arzneimitteln im Wesentlichen dadurch, dass sie auf den Körper zum Zwecke der Heilung, Besserung oder Linderung äußerlich einwirken. Heilmittel sind zum Beispiel Heilpflaster, Salben, Heilerde, Bäder, Massagen und Bestrahlungen.

Psychotherapie

Die Psychotherapie ist als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung vorgesehen. Hierzu gehören unter anderem Hilfen zur Unterstützung bei der Krankheits- und Behinderungsverarbeitung. Ferner fallen darunter Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur Förderung der sozialen Kompetenz.

 

Sprach- und Beschäftigungstherapie

In diesem Leistungsbereich sollen Patienten mit Behinderungen der sprachlichen Kommunikation, des Sprechens oder der Stimme durch sprachtherapeutische Behandlung in die Lage versetzt werden, sich mit technischen Hilfsmitteln oder ohne diese zu verständigen. Die Beschäftigungstherapie zielt darauf ab, Funktionen oder Funktionsabläufe zu verbessern. Gefördert werden zudem kreativ-schöpferische Fähigkeiten.

 

Arznei- und Verbandsmittel

Arzneien sind Substanzen, die im Gegensatz zu den Heilmitteln im Wesentlichen auf den inneren Organismus einwirken. Hierzu gehören zum Beispiel Tabletten, Zäpfchen, Tropfen, Säfte und Impfstoffe. Zu den Verbandmittel zählen Mullbinden, Wundverbände und Pflaster.

 

Hilfsmittel

Dazu gehören Körperersatzstücke (Prothesen), Stützapparate (Orthesen) und orthopädische Schuhe. Andere Hilfsmittel sind Hörgeräte, Rollstühle und Orientierungshilfen für blinde Menschen.

 

Belastungserprobung und Arbeitstherapie

Bei der Belastungserprobung wird die körperliche, geistige und seelische Leistungsbreite und die Dauerbelastbarkeit ermittelt. Die Arbeitstherapie soll Fertigkeiten erhalten oder entwickeln, die für die berufliche Wiedereingliederung wichtig sind. Als Leistungen zur medizinischen Rehabilitation kommen sie insbesondere in Betracht, wenn nach längerer Krankheit geprüft werden soll, ob die oder der Versicherte ihren oder seinen alten Beruf wieder ausüben kann.

 

Rehabilitationssport

Durch Übungen, die auf die Art und Schwere der Behinderung und den gesundheitlichen Allgemeinzustand der behinderten Menschen abgestimmt sind, soll das Rehabilitationsziel unterstützt werden.

 

Digitale Gesundheitsanwendungen

Die digitalen Gesundheitsanwendungen umfassen die im Verzeichnis der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommenen digitalen Anwendungen, sofern diese im Einzellfall aus einem der folgenden Gründe erforderlich sind:

  • Vorbeugen einer drohenden Behinderung,
  • Sicherung des Erfolgs der Heilbehandlung,
  • Ausgleich einer Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens.

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung:

  • § 139e Absatz 1 Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung:

  • § 10 PersönlicheVoraussetzungen
  • § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
  • § 12 Ausschluss von Leistungen
  • § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabiliitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen:

  • §§ 42 bis 47a Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Freigabevermerk

04.06.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg