Lebenslagen
Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
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Arbeitsrecht
Steht der Lernzweck im Vordergrund, spricht dies gegen ein Arbeitsverhältnis. Wer sich also nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich um vom Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildung handelt, unterfällt nicht dem Arbeitsrecht.
Maßgeblich ist, welchem Zweck die Tätigkeit dient. Steht der Erwerbszweck im Vordergrund, liegt in aller Regel ein Arbeitsverhältnis vor, selbst wenn auch etwas ausbildungsrelevant gelernt werden soll (Beispiel: Jurastudent arbeitet als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Kanzlei, um das Studium zu finanzieren). Dabei spielt es keine Rolle, für wie lange die Tätigkeit andauern soll (zum Beispiel nur über die Semesterferien) oder ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird oder wie hoch das Entgelt ist. Demzufolge sind die allgemeinen Regelungen des Arbeitsrechts vollumfänglich zu beachten (zum Beispiel Mindestlohn, Lohnfortzahlung bei Krankheit, Urlaub, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen et cetera)
Es kann - vor allem im Bereich der Hochschulbildung - oft sehr schwierig sein, abzugrenzen, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikum handelt. Allgemeine Aussagen können hierzu nicht getroffen werden.
Sozialversicherungsrecht
Beschäftigte, die Arbeitslohn erhalten, müssen in der Regel in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen gelten verschiedene Ausnahmen.
Auch für Studierende und Praktikanten und Praktikantinnen müssen Sie die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen üblichen Meldungen erstellen.
Es gibt vor allem folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:
Geringfügig entlohnte Minijobs
Lassen Sie sich schriftlich zusichern, dass die Studierenden keinen anderen Minijob ausüben beziehungsweise die Verdienstgrenze der Minijobregelungen von EUR 538,00 nicht überschreiten.
Studierende als Praktikanten und Praktikantinnen
Eine Reihe von Studiengängen schreibt die Ableistung von Praktika vor. Dabei ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung von Bedeutung, ob das Praktikum in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, ob es sich um ein sogenanntes Vor- beziehungsweise Nachpraktikum handelt und ob der Praktikant oder die Praktikantin während dieser Zeit ein Entgelt erhält.
10.10.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg