Lebenslagen
Auf Wunsch von Frau Cremer am 21.10.24 versteckt (Bitte nicht löschen, wird für den Behördenwegweiser benötigt)
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Der Zweck wird von der stiftenden Person frei gestaltet. Die Stiftungsbehörde kann lediglich prüfen, ob der Zweck das Gemeinwohl gefährdet, gegen die Rechtsordnung verstößt oder die Erfüllung des Zwecks unmöglich ist.
In vielen Fällen verfolgen stiftende Personen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, die auch steuerlich begünstigt werden. Beispiele hierfür sind:
Eine Stiftung kann auch ganz oder teilweise privaten oder anderen nicht steuerbegünstigten Zwecken dienen (Beispiel: Familienstiftungen).
Hinweis: Nicht geeignet ist die Rechtsform der Stiftung, wenn ihr Zweck einzig in der Ansammlung von Vermögen bestehen soll.
Der Zweck einer Stiftung muss auf Dauer angelegt sein. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Stiftung für einen zeitlich begrenzten Zweck oder einen begrenzten Zeitraum (Verbrauchsstiftung) errichtet wird. Für kurzfristig zu erfüllende oder sich erledigende Zwecke ist die Rechtsform der Stiftung nicht gedacht und auch nicht geeignet.
04.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg